Vermietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) von Fa. Statt

1) Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters oder des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. berechtigte Fahrer 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B / 3/  BE oder B96 sein. Das Fahrzeug darf nur von im Mietvertrag eingetragenen Person gelenkt werden

2) Leistungen

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Der im Mietvertrag genannte Gesamtpreis schließt die vom Mieter bei Vertragsabschluss bestellten Leistungen ein. Der Tagesmietpreis enthält eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung mit 1000,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall, eine Teilkaskoversicherung mit 1000,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3) Mietpreis

Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, wenn der Mieter den Wohnwagen am vereinbarten Rückgabetag pünktlich zurückgibt. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe schuldet der Mieter pro angefangenen Tag der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75 EUR je angefangenen Verspätungstag verpflichtet, sofern die Verspätung auf einem Verschulden des Mieters beruht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich zudem die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor, insbesondere Mietausfall aus Folgevermietungen und Kulanzansprüche des Folgemieters.

 4) Zahlungsweise

Der Mieter ist zur Vorleistung des Mietzinses verpflichtet. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von wenigstens 25 % des Gesamtmietpreises zu leisten. Der restliche Mietzins sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten sind bei 14 Tage vor Reiseantritt zu überweisen.

5) Stornierung

Bedingt durch Corona bieten wir kostenlose Stornierungen an.

Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, so sind Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 25 % des Gesamtmietpreises. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtmietpreises, bis 7 Tage vor Mietbeginn 75% und bis 3 Tage vor Mietbeginn 100%. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Vermieters anlässlich des stornierten Mietvertrages geringer waren.

6) Reinigung

 Der Wohnwagen inkl. gemieteten Zubehör, wird dem Mieter in einem von innen und außen gereinigtem Zustand sowie mit leeren Abwassertanks, Fäkalientank und gereinigten Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Innere des Wohnwagens, inkl. gemietetem Zubehör in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Frisch- und Abwassertanks und Fäkalientank müssen vom Mieter entleert werden. . Für den Frischwassertank kann keine Gewähr als Trinkwasser übernommen werden! Bei unterlassener Toilettenentleerung im Comfort Tarif werden dem Mieter zusätzlich Reinigungskosten in Höhe von 25EUR berechnet. Die Endreinigung wird vom Vermieter selbst durchgeführt und ist in der Servicepauschale 35€ (Basic Tarif)/ 50€ (Comfort Tarif) inbegriffen.

7) Kaution

 Bei Übergabe des Mietwohnwagens stellt der Mieter dem Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000 EUR in Form von Bargeld. Wird der Mietwohnwagen unbeschadet und gereinigt zurückgegeben, wird die Kaution bei Rückgabe erstattet. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Mietwohnwagens.

 8) Servicepauschale

Servicepauschale Tarif Basic beinhaltet: Geschirr und Besteck für 3 Personen, Topf-Set, Kabeltrommel, CEE-Eurostecker, CEE-Eurokupplung, 5 kg Gasflasche sowie die Einweisung des Mieters                                                       

Im Tarif Comfort zusätzlich: Porta Potti, Toilettenpapier und Chemie-Tabs (speziell fürs Camping-WC geeignet) sowie das Sonnensegel etc.

9) Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Wohnwagens zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50 EUR ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.

10) Informationspflicht

 Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Wohnwagen, dem Aufbau des Wohnwagens, oder seiner Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon/ WhatsApp oder Email mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.

11) Haftung des Mieters

Der Mieter ist während der Mietzeit für den angemieteten Wohnwagen voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Wohnwagen gehen zu Lasten des Mieters. Schäden die der Mieter mit dem gemieteten Wohnwagen verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietwohnwagens gedeckt. Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietwohnwagen verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietwohnwagens gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 2000,- € je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Wohnwagens nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in der Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzwohnwagens den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Wohnwagens entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden.

12) Haftung des Vermieters

Der Vermieter kann, wenn der Mietwohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht, oder bei Veruntreuung des Vormieters den Mietvertrag für ungültig erklären. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

13) Technische Veränderungen

Der Mieter darf an dem Mietwohnwagen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Mietwohnwagen optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

14) Haustiere

Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Bei Nichtbeachtung belasten wir Sie mit 250EUR Schadenersatz.

15) Raucherverbot

In unseren Wohnwagen inkl. des Innenraums des Vorzelts ist Rauchverbot.  Bei Nichtbeachtung belasten wir Sie mit 150 EUR Schadenersatz.

16) Ausland

Auslandsfahrten in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, sind möglich. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, Fahrten in Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Naturkatastrophen bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.

17) Zusatzausrüstung

Die Zusatzausrüstung für den gemieteten Wohnwagen wird dem Mieter leihweise zur Benutzung während der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.

18) Ausstattung

In dem gemieteten Wohnwagen sind folgende Gegenstände zur leihweisen Benutzung vorhanden: Kabeltrommel, CEE-Eurostecker, CEE-Eurokupplung, 5 kg Gasflasche, Geschirr und Besteck für 3 Personen, Topf-Set.

19) Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, jegliche Weitervermietung oder Verleihung des Wohnwagens und Fahrzeugtests zu verwenden, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder allen sonstigen gefährlichen Stoffen durchzuführen, die Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

20) Verhalten bei Unfall

Der Mieter hat bei jeglichem Unfall die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls zu verlangen. Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden persönlich und unbeschränkt haften.

21) Straßenverkehr

 Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes genau zu beachten. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Übermüdung, etc. ist streng verboten. Sollte bei einem evtl. Unfall die Versicherung aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem anderen berechtigten Grund die Regulierung des Schadens verweigern, wird der Mieter in vollem Umfang haften. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, anderenfalls haftet der Mieter unbeschränkt. Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des Wohnwagens und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Wohnwagens, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern. Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind, sowie das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadenersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Wohnwagen ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Es sind bei jeglicher Benutzung des Wohnwagens unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc.! Der Betrieb der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.

22) Übersichtsklausel

Die Überschriften zu den einzelnen Vertragspunkten dienen lediglich der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung.

23) Gerichtsstand

 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

24) Teilunwirksamkeit

 Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so umgedeutet werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.